Samstag, 14. Februar 2015

Absprache zwischen Brasilien und Deutschland über ein Ferienarbeitsaufenthaltsprogramm

Liebe Deutschsprachige in Brasilien, 

die Absprache zwischen der Regierung der Föderativen Republik Brasilien und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über ein Ferienarbeitsaufenthaltsprogramm (Working Holiday Programm), lautet wie folgt:


Brasília, 13 de fevereiro de 2015.

Absprache zwischen der Regierung der Föderativen Republik Brasilien und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über ein Ferienarbeitsaufenthaltsprogramm (Working Holiday Programm)

Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden „Seiten“)

betonen ihren gemeinsamen Wunsch, eine engere Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten zu fördern,

unterstreichen ihr Bestreben, es jungen Staatsangehörigen der Föderativen Republik Brasilien beziehungsweise der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen beiden Staaten zu erleichtern, eigene Einblicke in die Kultur und das Alltagsleben in Brasilien beziehungsweise in Deutschland zu erhalten und dabei auch Arbeitserfahrungen zu sammeln,

bekunden deshalb ihre Absicht, es jungen Staatsangehörigen der Föderativen Republik Brasilien beziehungsweise der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern, für einen längeren Zeitraum nach Deutschland beziehungsweise nach Brasilien zu reisen und zum Zweck der Ergänzung ihrer Reisemittel oder zum Zweck einer Ausbildung einer zeitweiligen Erwerbstätigkeit in Brasilien beziehungsweise in Deutschland nachzugehen,

und verständigen sich auf das Folgende:

1. Die Seiten sind bereit, nach Maßgabe der in der Föderativen Republik Brasilien und in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften denjenigen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise der Föderativen Republik Brasilien Working Holiday Visa zur mehrmaligen Einreise in das Hoheitsgebiet von Brasilien beziehungsweise von Deutschland für einen Ferienarbeitsaufenthalt (Working Holiday Visum) für einen Zeitraum von 1 (in Worten: einem) Jahr zu erteilen, vorausgesetzt:

a) sie sind zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums mindestens 18 (in Worten: achtzehn) und höchstens 30 (in Worten: dreißig) Jahre alt und erfüllen die für die Einreise erforderlichen Gesetzesvorschriften;
b) sie werden nicht von unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern begleitet (ausgenommen unterhaltsberechtigte Familienmitglieder, die im Besitz eines Visums bzw. eines anderen Aufenthaltstitels sind);
c) sie sind im Besitz eines gültigen deutschen bzw. brasilianischen Reisepasses und eines Rückflugscheines oder weisen ausreichende Mittel zum Kauf eines solchen Rückflugscheines in das Herkunftsland nach;
d) sie verfügen für die Dauer ihres Aufenthalts über einen jeweils gültigen umfassenden Unfall- und Krankenversicherungsschutz, der Krankenhausbehandlung und Rücktransport im Krankheits- oder Todesfall abdeckt, sowie für die Anfangszeit ihres Aufenthalts im anderen Land über ausreichende Mittel für ihren Unterhalt, und zwar nach dem Ermessen der zuständigen Behörden eines jeden Landes; 
e) sie sind in guter gesundheitlicher Verfassung;
f) sie haben die vorgesehene Antragsgebühr für das Visum entrichtet;
g) sie beabsichtigen in erster Linie, in Deutschland bzw. Brasilien ihre Ferien zu verbringen und in diesem Rahmen zur Ergänzung ihrer Reisemittel oder zum Zwecke einer Ausbildung zeitweise zu arbeiten;
h) sie haben sich nicht früher schon im Rahmen dieses Programms in Brasilien beziehungsweise in Deutschland aufgehalten,

und sonst keine weiteren Versagungsgründe nach dem nationalen Recht der jeweiligen Seite vorliegen.

2. Die brasilianischen Staatsangehörigen können bei den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Brasilien ein Working Holiday Visum beantragen.

3. Die deutschen Staatsangehörigen können bei den Auslandsvertretungen der Föderativen Republik Brasilien in Deutschland ein Working Holiday Visum beantragen.

4. Die Seiten verständigen sich darauf, dass den deutschen beziehungsweise brasilianischen Staatsangehörigen, die im Besitz eines Working Holiday Visums sind, der Aufenthalt in Brasilien beziehungsweise in Deutschland für höchstens 1 (in Worten: ein) Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Einreise an, gestattet und ihnen erlaubt werden soll, zum Zwecke der Ergänzung der Reisemittel oder einer Ausbildung einer zeitweiligen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

5. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass für die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit in Deutschland keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.

6. Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien erklärt, dass für die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit in Brasilien deutsche Staatsangehörige sich bei der nächstgelegenen Dienststelle der Bundespolizei (Polícia Federal) anmelden sowie bei einer beliebigen Agentur des brasilianischen Ministeriums für Arbeit und Beschäftigung unter Vorlage des Reisepasses und der bundespolizeilichen Anmeldebescheinigung ein Arbeitsheft (Carteira de Trabalho e Previdência Social) beantragen müssen.

7. Die Seiten verständigen sich darauf, dass die Teilnehmer des Working Holiday Programms während ihres Besuchs nicht länger als 6 (in Worten: sechs) Monate für denselben Arbeitgeber arbeiten sollen. Sie sollen während ihres Besuchs die Möglichkeit haben, 1 (in Worten: einen) oder mehrere Aus- und Fortbildungskurse von insgesamt bis zu 6 (in Worten: sechs) monatiger Dauer zu besuchen.

8. Die Seiten verständigen sich darauf, dass sie im gegenseitigen Einvernehmen durch Verbalnoten festlegen werden, wie viele Teilnehmer pro Jahr zum Working Holiday Programm zugelassen werden.

9. Die Seiten beabsichtigten, sich alljährlich auf diplomatischem Wege gegenseitig die Gesamtzahl der Visa mitzuteilen, die im Vorjahr gemäß dieser Absprache den Staatsangehörigen der jeweiligen anderen Seite erteilt wurden.

10. Die Seiten unterstreichen, dass Personen, die sich mit einem Working Holiday Visum in Brasilien beziehungsweise in Deutschland aufhalten, die geltenden Gesetze und Bestimmungen befolgen müssen.

11. Die Seiten verständigen sich darauf, dass jeder ihnen im Rahmen des Programms zugegangene Antrag auf ein Working Holiday Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt abgelehnt werden kann.

12. Die Seiten verständigen sich darauf, dass im Einklang mit der Rechtsordnung beider Seiten jeder an dem Programm teilnehmenden Person jederzeit die Einreise verweigert oder eine solche Person rückgeführt werden kann.

13. Änderungen diese Absprache können jederzeit auf diplomatischem Wege nach Verhandlungen mit beiderseitigem Einverständnis erfolgen.

14. Jede der beiden Seiten kann die Zusammenarbeit nach dieser Absprache jederzeit aussetzen oder beenden. In einem solchen Fall streben beide Seiten an, die jeweils andere Seite mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Aussetzung oder Einstellung der Zusammenarbeit nach dieser Absprache von ihrer Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

15. Die Beendigung oder Aussetzung der Zusammenarbeit nach dieser Absprache oder einzelner ihrer Teile beeinträchtigt nicht das Recht auf Einreise oder Aufenthalt von Personen, die sich bereits im Besitz eines Working Holiday Visums befinden.

16. Die Seiten verständigen sich darauf, dass die Zusammenarbeit nach dieser Absprache 30 (in Worten: dreißig) Tage, nachdem die Regierung der Föderativen Republik Brasilien der deutschen Seite auf diplomatischem Wege den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren zu ihrer Umsetzung mitgeteilt hat, beginnen soll.

Unterzeichnet in zwei Exemplaren, jeweils in portugiesischer und deutscher Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichwertig sind.

Brasília, 13. Februar 2015

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